Zweitwohnungsteuer

Die Große Kreisstadt Traunstein erhebt seit 01.01.2022 eine Zweitwohnungsteuer.

Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung ist jede Wohnung in der Großen Kreisstadt Traunstein, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen inne hat (§ 2 Zweitwohnungsteuersatzung).

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der jährliche Mietaufwand: Die Zweitwohnungsteuer in der Großen Kreisstadt Traunstein beträgt derzeit 18 Prozent der Jahresnettokaltmiete. Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, wird die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe angesetzt. Sie wird von der Großen Kreisstadt Traunstein in Anlehnung an die Nettokaltmiete, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird, geschätzt.

Alle Informationen sind in der Zweitwohnungsteuersatzung zu finden. Die wichtigsten Fragen und Antworten haben wir außerdem in einem FAQ zusammengefasst (siehe unten). Im Downloadbereich stehen Formulare und wichtige Hinweise (zum Herunterladen als PDF) zur Verfügung.

Fragen und Antworten zur Zweitwohnungsteuer

Zweitwohnung im Sinne der Zweitwohnungsteuersatzung ist jede Wohnung in der Großen Kreisstadt Traunstein, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen inne hat (§ 2 Zweitwohnungsteuersatzung).

„Innehaben“ heißt, Sie haben die Wohnung für sich oder für Ihre Familienangehörigen zur persönlichen Lebensführung (Sie oder Ihre Familienangehörigen können die Wohnung bewohnen) und haben die alleinige oder gemeinschaftliche tatsächliche Verfügungsmacht und die rechtliche Verfügungsbefugnis für einen gewissen Zeitraum (Sie sind Eigentümer der Wohnung oder Sie haben das vertragliche Recht zur Nutzung der Wohnung).

Auch leerstehende Wohnungen unterliegen der Steuerpflicht.

Der Steuersatz beläuft sich in der Großen Kreisstadt Traunstein auf 18 Prozent der Jahresnettokaltmiete (ohne Heizung und Nebenkosten). Das bedeutet: Sie multiplizieren die monatliche Kaltmiete mit zwölf (Monaten). 18 Prozent von diesem Wert ergibt die Höhe der Zweitwohnungsteuer.

Zum Beispiel: 500 Euro monatliche Kaltmiete für 12 Monate = 6000 Euro, davon 18 Prozent = 1080 € Zweitwohnungsteuer.

Ja, ein Teil der Ausnahmen ist in § 2 der Zweitwohnungsteuersatzung geregelt.

So sind etwa Wohnungen oder Zimmer in Alten- und Pflegeeinrichtungen oder Wohnungen in anderen betreuten Einrichtungen für die Jugend- oder Behindertenpflege von der Steuer befreit.

Auch müssen Minderjährige, die am 01. Januar des jeweiligen Steuerjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und weder Eigentümer der Wohnung sind noch ein eigentumähnliches Recht an der Wohnung haben, die Zweitwohnungsteuer bezahlen.

Weiter nicht steuerpflichtig sind Verheiratete, die nicht dauernd vom Ehepartner getrennt leben und ihren Hauptwohnsitz in der gemeinsamen ehelichen Wohnung und aus beruflichen Gründen einen Zweitwohnsitz in Traunstein haben. Dies gilt auch für Ausbildung und Studium.

Eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ist dann zu gewähren, wenn die Summe der positiven Einkünfte der steuerpflichtigen Person 29.000 Euro, bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern bis zu 37.000 Euro nicht übersteigt.

Für die Befreiung ist ein Antrag zu stellen. Diesen finden Sie im Downloadbereich.

Der Antrag auf Befreiung ist für jedes Kalenderjahr neu zu stellen und muss bis spätestens 31. Januar des Folgejahres bei der Großen Kreisstadt Traunstein vorliegen.

Nicht steuerpflichtig sind Wohnungen, die ausschließlich zur Kapitalanlage dienen und die der Eigentümer zu keiner Zeit innehatte. Hier muss allerdings der Nachweis erbracht werden, dass die Immobilie dauerhaft an Dritte überlassen ist, zum Beispiel durch einen Mietvertrag.

Die Steuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerpflicht entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres.

Wenn die Zweitwohnung in Traunstein erst während des laufenden Jahres bezogen wird, dann beginnt die Steuerpflicht ab dem ersten Tag des auf den Umzug folgenden Monats. Zum Beispiel: Einzug in die Wohnung zum 01.05.2022 – Steuerpflicht besteht ab dem 01.06.2022.

Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die Steuer jeweils zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig und ohne Aufforderung weiter zu entrichten. Eine Zahlungserinnerung erfolgt nicht. Wir empfehlen Ihnen daher die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren. Die zu zahlenden Beträge werden dann bei Fälligkeit abgebucht. 

Sie erhalten die Formulare im Einwohnermelde- und Steueramt der Großen Kreisstadt Traunstein oder im Downloadbereich

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Formulare auch gerne per E-Mail oder auf dem Postweg zu. 

Ein Zimmer im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, dass nur gelegentlich genutzt wird, unterliegt nicht der Steuerpflicht.    

Nach der Anmeldung des Nebenwohnsitzes beim Einwohnermeldeamt der Großen Kreisstadt Traunstein erhält das Steueramt eine entsprechende Mitteilung. Sie werden dann aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.

Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen. Sie wird von der Großen Kreisstadt Traunstein in Anlehnung an die Nettokaltmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

Sie können die Nebenwohnung im Einwohnermeldeamt Ihres Haupt- oder Ihres Nebenwohnsitzes unter persönlicher Vorsprache abmelden. Grundsätzlich müssen die Meldungen innerhalb eines Monats nach Auszug beziehungsweise Umzug erfolgen.

Aufgrund der Neueinführung der Zweitwohnungsteuer gilt im Jahr 2022 eine Übergangsfrist. Wenn die Zweitwohnung tatsächlich zum 31. Dezember 2021 nicht mehr bestand, können Sie diese rückwirkend zum tatsächlichen Auszugsdatum abmelden. 

Sie können die Nebenwohnung zur Hauptwohnung ummelden. Für die Steuerpflicht ist dann der Zeitpunkt der Ummeldung entscheidend.

Für den Statuswechsel ist Ihre persönliche Vorsprache beim Einwohnermeldeamt der Großen Kreisstadt Traunstein erforderlich.