Beantragung Datenübermittlungssperren

Mit einer Übermittlungssperre können Sie die Weitergabe Ihrer Meldedaten an bestimmte Stellen/Institutionen ausschließen. Die Übermittlungssperre können Sie persönlich oder schriftlich beantragen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
Das Melderecht sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Übermittlungssperre in folgenden Fällen vor:

  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

Im Zeitraum von sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene dürfen einfache Melderegisterauskünfte über Wahlberechtigte (nach dem Lebensalter zusammengesetzte Zielgruppen) erteilt werden. Die Auskunft enthält Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG).

  • Auskünfte an öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften

Zu den Aufgaben der Meldebehörden gehört es, an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften die Daten ihrer Mitglieder zu übermitteln. Von Familienangehörigen eines Kirchenmitglieds, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde einige Grunddaten (§ 42 Abs. 2 BMG).
Familienangehörige sind in diesem Fall die Ehepartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Als betroffenes Familienmitglied können Sie eine Übermittlungssperre beantragen und so die Weitergabe Ihrer Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, bei der Sie nicht Mitglied sind, unterbinden (§ 42 Abs. 3 BMG).
Bei Anträgen für minderjährige Kinder ist die schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten erforderlich.
Soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden, gilt dieses Widerspruchsrecht nicht.

  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen

An Mandatsträger, Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen erteilt werden. Die Auskunft enthält den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Bei Ehejubiläen ist für den Widerspruch die Unterschrift beider Ehepartner erforderlich. (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)

  • Auskünfte an Adressbuchverlage

Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift von Einwohnern, die mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dieser Auskunft können Sie widersprechen. (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG)

  • Auskünfte an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr jeweils zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr das 18. Lebensjahr vollenden werden. Dieser Auskunft können Sie widersprechen. (§ 58 c Soldatengesetz i. V. m. § 36 Abs. 2 BMG)

Benötigte Unterlagen

Ausgefülltes Formular zur Beantragung einer Übermittlungssperre

Gebührenrahmen: Gebührenfrei

Wichtige Hinweise

Die Speicherung der Übermittlungssperren gilt solange, bis wir von Ihnen einen schriftlichen und unterschriebenen Widerruf erhalten.

Fragen & Antworten

Sind durch die Speicherung von Übermittlungssperren weiterhin Auskünfte aus dem Melderegister möglich?
Ja, Übermittlungssperren verhindern die Weitergabe der Daten nur für die o. g. Zwecke. Einfache Melderegisterauskünfte an Privatpersonen, öffentliche Stellen und Behörden sind weiterhin möglich.

Eine Auskunftssperre auf Gefahr für Leib und Leben nach § 51 BMG, können Sie grundsätzlich nur bei dem Einwohnermeldeamt bei Ihrem Hauptwohnsitz beantragen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person bei einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen droht.
  • Die Einrichtung einer Auskunftssperre können Sie schriftlich oder persönlich beim Einwohnermeldeamt beantragen (siehe benötigte Unterlagen).

Benötigte Unterlagen

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre
  • Kopie von Personalausweis oder Reisepass
  • Die Auskunftssperre gilt stets zu Ihrem Schutzzweck. Daher ist der Meldebehörde durch geeignete Unterlagen die Gefährdung nachzuweisen (z. B. Bestätigung Dienstvorgesetz(e)/(er), Urteile, Schriftstücke, ärztliche Bescheinigung, Bestätigung von Opferschutzstelle oder Frauenhaus, Unterlagen von psychiatrischer Betreuung).

Wichtige Hinweise

  • Die Auskunftssperre ist befristet auf zwei Jahre. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Hierbei müssen Sie erneut die aktuelle Gefährdung nachweisen und alle Unterlagen zur Beantragung einer Auskunftssperre an das Einwohnermeldeamt übersenden.
  • Die eingerichtete Auskunftssperre verhindert nur die Erteilung einer Auskunft an private Personen oder Stellen und nicht an öffentliche Stellen und Behörden.

Rechtliche Grundlagen

§51 BMG