Beglaubigungen

Vom Einwohnermeldeamt dürfen nur Dokumente oder Unterschriften für oder von einer deutschen Behörde beglaubigt werden.

Nicht von uns beglaubigt werden dürfen beispielsweise:

  • Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier geschieht die Beglaubigung durch einen Notar.
  • Von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können keine beglaubigten Kopien angefertigt werden. Diese Urkunden werden vom Standesamt des Ereignisortes neu ausgestellt.

Voraussetzungen

  • Für eine Beglaubigung müssen Sie oder eine von Ihnen beauftragte Person (keine schriftliche Vollmacht notwendig) mit den Unterlagen persönlich vorbeikommen.
  • Eine Beglaubigung dürfen wir nur erstellen, wenn das Dokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder wenn Sie das Dokument beglaubigen lassen, weil Sie es bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung vorlegen müssen.
  • Besonders häufig beglaubigen wir zum Beispiel Schulzeugnisse, Ausweisdokumente (Reisepass, Personalausweis), Arbeitszeugnisse, Approbationsurkunden und Promotionsurkunden.

Benötigte Unterlagen

  • Das Dokument im Original.
  • Auf Wunsch erhalten Sie auch mehrere Exemplare der benötigten Beglaubigung.

Bearbeitungsdauer

  • In der Regel sofort.
  • Bei Parteiverkehr muss ggf. ein Termin zur Abholung der Beglaubigungen vereinbart werden.

Gebührenrahmen

  • Beglaubigung pro Dokument: 5 Euro
  • Unterschriftsbeglaubigungen: 10 Euro

Zahlungsarten

  • EC-Karte
  • Barzahlung

Wichtige Hinweise

  • Bitte bringen Sie keine eigenen Kopien mit. Die zu beglaubigen Kopien werden von uns selbst erstellt.
  • Die gesetzlichen Vorgaben geben der Meldebehörde die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung, verpflichten sie aber nicht dazu. Beglaubigungen liegen daher ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen.
    Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notarinnen und Notaren vorbehalten.