Fundamt

Leider haben wir keinen Alternativtext zu diesem Bild, aber wir arbeiten daran.

Die Annahme, Verwahrung und Herausgabe der Fundsachen wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Wer eine verlorene Sache findet oder an sich nimmt, hat den Verlierer oder Eigentümer unverzüglich zu informieren. Ist der Eigentümer nicht bekannt, so ist der Fund unverzüglich der zuständigen Behörde (Stadt Traunstein) anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 10 € wert, bedarf es keiner Anzeige. (§965 BGB)

Vom Fundbüro wird der gefundene Gegenstand in Verwahrung genommen und 6 Monate aufbewahrt. Falls sich der Eigentümer der Sache meldet, wird sie ihm übergeben.

Bei Aushändigung an den Eigentümer, ergibt sich nach § 971 BGB ein Finderlohnanspruch.

Der Finderlohn beträgt:

Wert der Sache Höhe des Finderlohns
bis zu 500,- € 5 %
Mehrwert ab 500,- € 3 %
Tiere 3 %
nur für den Empfangsberechtigten nach billigem Ermessen


Sofern sich der Eigentümer der Sache nach Ablauf von 6 Monaten nicht meldet, so kann der Finder nach § 973 BGB das Eigentum an der Sache erwerben.

Abgabe von Fundgegenständen

Fundsachen die im Stadtgebiet Traunstein gefunden wurden, können Sie zu unseren Öffnungszeiten im Rathaus, Einwohnermeldeamt Zimmer 18, sowie am Infoschalter abgeben.

Suche von Fundgegenständen

Sollten Sie einen Gegenstand verloren haben, haben Sie folgende Möglichkeiten zur Suche.

Fundschlüssel

Abgegebene Schlüssel werden im Schlüsselkasten im Eingangsbereich des Rathauses verwahrt. Diesen können Sie während der Öffnungszeiten besichtigen. Zur Aushändigung bringen Sie bitte einen Vergleichsschlüssel oder andere ausreichende Nachweise über Ihren Besitzanspruch mit.