Melderegisterauskünfte

Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit eine einfache Melderegisterauskunft oder eine erweiterte Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt zu beantragen. Die beiden Auskünfte unterscheiden sich im Umfang und den Voraussetzungen zur Erteilung der Auskunft.

Einfache Melderegisterauskunft § 44 BMG

Bei einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie folgende Informationen:
Familienname, Vorname (gegebenenfalls Rufname), Doktorgrad, aktuelle Anschriften sowie einen Hinweis, falls die Person verstorben ist.

Erweiterte Melderegisterauskunft § 45 BMG

  • Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft machen. Sie erhalten die Auskunft nachdem wir den Fall und die Zulässigkeit geprüft haben.
  • Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft können Sie folgende Informationen erhalten:

Familienname und Vornamen (gegebenenfalls Rufname), Doktorgrad, Anschrift, Tag/ Ort der Geburt (bei Geburt im Ausland auch der Staat), frühere Namen, Familienstand, Vor-/ Familienname sowie Anschrift des Ehegatten/ Lebenspartners, frühere Anschriften, Tag des Ein-/ Auszugs, gesetzliche Vertretung sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Sterbedatum und Sterbeort (bei Versterben im Ausland auch der Staat), derzeitige Staatsangehörigkeiten.

Bearbeitungszeit

  • Bei schriftlichen Anfragen etwa drei Wochen.
  • Bei persönlicher Vorsprache erhalten Sie die Auskunft in der Regel sofort.

Gebührenrahmen

  • Einfache Melderegisterauskunft : 10 Euro
  • Erweiterte Melderegisterauskunft: 12 Euro

Beachten Sie, dass Sie die Gebühr auch dann bezahlen müssen, wenn die gesuchte Person nicht ermittelt werden kann, die mitgeteilte Anschrift bereits bekannt oder eine Auskunftserteilung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Zahlungsarten

  • Barzahlung
  • Überweisung
  • Scheck

Benötigte Unterlagen

1. Angaben zur gesuchten Person:

  • Familienname
  • Vorname
  • Geburtsdatum und/ oder
  • letzte bekannte Anschrift

Je konkreter Ihre Angaben sind, desto erfolgreicher ist die Suche.

2. Ihre Personalien sowie Ihre Anschrift

3. Bei Verwendung für gewerbliche Zwecke:

Mit Ihrer Anfrage müssen Sie angeben, ob die gewünschte Auskunft für gewerbliche Zwecke verwendet wird. Gewerblich ist hierbei jede fortgesetzte Tätigkeit, welche selbständig ausgeübt wird und planmäßig sowie dauernd auf die Erzielung eines nicht nur vorübergehenden Gewinns gerichtet ist. Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese anzugeben. Liegt die nötige Erklärung nicht vor, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden und wird Ihnen unbearbeitet zurückgesandt.
Wird die beantragte Auskunft nicht für eigene Zwecke eingeholt (Auftragsdatenverarbeitung), ist der Name des Auftraggebers, sowie der gewerbliche Zweck anzugeben, den der Auftraggeber mit der beantragten Auskunft verfolgt.

4. Verwendung für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels:

Sie müssen in Ihrer Anfrage ferner angeben, ob Sie die Auskunft für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels nutzen wollen. Im Falle der beabsichtigten Nutzung für Werbung und/oder Adresshandel ist eine Auskunft nur möglich, wenn die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde eine generelle Einwilligung für diese Zwecke erteilt hat, oder Sie schriftlich bestätigen, dass Ihnen die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen hierfür vorliegt.

Liegt die Einwilligung gegenüber der Meldebehörde, beziehungsweise die nötige Bestätigung der betroffenen Person nicht vor, kann Ihre Anfrage nicht bearbeitet werden und wird Ihnen unbearbeitet zurückgesandt.

5. Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft müssen Sie zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse schriftlich darlegen.

Wichtige Hinweise

  • Telefonische Auskünfte können wir in beiden Fällen nicht erteilen.

Rechtliche Grundlagen

§ 44 ff. BMG; Ziffer 44 ff. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

Fragen & Antworten

Was kann ich tun, wenn ich eine Melderegisterauskunft beantragt und seit einiger Zeit keine Antwort erhalten habe?

Anträge auf Erteilung einer Melderegisterauskunft können nur bearbeitet werden, wenn die Erklärung zum Nutzungszweck und bei beabsichtigter Werbung oder Adresshandel die erforderliche Bestätigung über das Einverständnis des Betroffenen vorliegt. Bitte prüfen Sie nochmals, ob Sie die Erklärung zum Nutzungszweck und die ggf. erforderliche Bestätigung übermittelt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, setzen Sie sich bitte direkt mit dem Einwohnermeldeamt in Verbindung.

Warum werden meine Daten an Auskunftssuchende herausgegeben?

Auf Grundlage des geltenden Bundesmeldegesetzes ist es die Aufgabe des Einwohnermeldeamts Auskünfte aus dem Melderegister zu erteilen.

Kann ich verhindern, dass meine Daten herausgegeben werden?

Sie haben die Möglichkeit, beim Einwohnermeldeamt Übermittlungssperren zu beantragen. Diese verhindern jedoch nur die Weitergabe Ihrer Daten an bestimmte Stellen/Institutionen. Grundsätzlich sind einfache Melderegisterauskünfte weiterhin möglich. Detailliertere Daten, wie bei einer erweiterten Melderegisterauskunft, werden nur an Auskunftssuchende erteilt, die ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft machen. Eine komplette Sperre Ihrer Daten zur Weitergabe an private Personen oder Stellen ist nur im Ausnahmefall (§§ 51 und 52 BMG) möglich. Die Weitergabe Ihrer Daten erfolgt stets nach den gesetzlichen Vorgaben des Bundesmeldegesetzes.

Ich habe von einem wissenschaftlichen Institut eine Einladung für die Teilnahme an einem medizinischen Forschungsprojekt erhalten. Woher hat das Institut meine Adresse?

Das Einwohnermeldeamt gibt Meldedaten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen frei. Es gehört zu den Aufgaben des Einwohnermeldeamts, Daten an andere Behörden oder öffentlichen Stellen zu übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben dieser Stelle erforderlich ist. Außerdem darf das Einwohnermeldeamt sogenannte Gruppenauskünfte nur erteilen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen.