Planfeststellungsverfahren Hochwasserschutz am Grundbach (Gemeinde Surberg)

Planfeststellungsverfahren für die Herstellung eines Hochwasserschutzes am Grundbach (Gewässer III. Ordnung, Wildbach) im Bereich der Gemeinde Surberg, Ortsteil Au, durch den Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Traunstein, beabsichtigt, die Siedlungsbereiche am Grundbach (Gewässer III. Ordnung, Wildbach) vor einem Hochwasserabfluss von 17,51 m³/s zu schützen. Dies entspricht einer Jährlichkeit von 100 Jahren (HQ100) einschließlich Geschiebezuschlag und 15 % Klimazuschlag.

Derzeit reicht die Leistungsfähigkeit des bestehenden Gerinnes in der Gemeinde Surberg, Ortsteil Au, nicht aus, um den Hochwasserabfluss schadlos abführen zu können. Bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis sind Gebäude im Ortsteil Au, im Gewerbegebiet Burghartswiesen sowie in weiterer Folge die Bundesstraße B 304 und hierüber die unterstromigen Siedlungsbereiche gefährdet.

Das Vorhaben umfasst die Herstellung eines Leitdeiches, die Errichtung von Hochwasserschutzmauern, Spundwänden (eingeschüttet bzw. mit aufgesetzten Kopfbalken) und Deichen, eine Uferabsenkung mit Anlage eines Bypassgerinnes zur kontrollierten Abführung des Vorlandabflusses, die Errichtung einer neuen Zufahrtsbrücke mit Ersatz des Sohlabsturzes durch eine Sohlrampe sowie die Errichtung eines Geschiebe- und Wildholzrückhaltes mit Gerinneausbau und Böschungssicherungsmaßnahmen am Schwaigergraben. Ergänzend dazu soll flussabwärts bei der Siedlung Hinterleiten rechtsseitig der B 304 ein Leitdeich als Überlastfallmaßnahme vorgesehen werden.

Das dem Wohl der Allgemeinheit dienende Vorhaben stellt einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG dar. Mit den vorliegenden Antragsunterlagen wird die Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 WHG beantragt. Die Planunterlagen umfassen neben dem Erläuterungsbericht mit Planbeilagen einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, eine FFH-Verträglichkeitsabschätzung sowie ein Gutachten zur Feststoffpotenzial und Feststofffracht, die Genehmigungsstatik und ein Baugrundgutachten.

Nach den Bestimmungen des UVPG war für das Vorhaben gemäß § 7 Abs. 1 UVPG und Nrn. 13.13 und 13.18.1 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese ergab, dass durch das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Kleinräumigkeit, der umweltschonenden Ausführung der Baumaßnahmen und der nur geringen Betroffenheit geschützter Biotope und FFH-Lebensräume keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen und damit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Diese Feststellung wurde im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bayern (https://www.uvp-verbund.de) unter der Kategorie „Wasserwirtschaftliche Vorhaben“ veröffentlicht.

Das Vorhaben und die Auslegung des Plans werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die für das wasserrechtliche Verfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung entscheidungserheblichen Unterlagen (Plan) liegen ab Montag, den 06.10.2025 auf die Dauer eines Monats, also bis einschließlich Donnerstag, den 06.11.2025, im Rathaus der Stadt Traunstein, Stadtplatz 39, Zi.-Nr. 214, 2. Stock, 83278 Traunstein, Tel. 0861/65-288

sowie

im Landratsamt Traunstein, Sachgebiet 4.16, Wasserrecht und Bodenschutz, Gebäude Kernstraße 4, 83278 Traunstein, Tel. 0861/58-648, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht auf.

Zusätzlich können diese Bekanntmachung und die Antragsunterlagen auf der Homepage der Stadt Traunstein (www.traunstein.de/grundbach) und des Landratsamtes Traunstein unter www.traunstein.com/buerger-verwaltung/wasserrecht-und-bodenschutz, Rubrik „Links“ eingesehen werden. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht in Papierform ausgelegten Unterlagen.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich Donnerstag, den 20.11.2025 (Äußerungs- bzw. Einwendungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift bei den oben genannten Stellen Einwendungen gegen den Plan erheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass

1.    Einwendungen rechtswirksam nur innerhalb der genannten Einwendungsfrist und nur bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen vorgebracht werden können;

2.    mit Ablauf der Einwendungsfrist für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;

3.    Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die zu erlassende Entscheidung einzulegen, innerhalb der oben genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben können;

4.    Einwendungen, die durch einfache E-Mail vorgebracht werden, nicht der Schriftform genügen und deshalb nicht berücksichtigt werden können;

5.    im Falle einer mündlichen Verhandlung nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;

6.    es alternativ zu einem Erörterungstermin in Präsenz auch möglich ist, eine Onlinekonsultation oder mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten auch eine Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, und dass bei einer Onlinekonsultation den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist (mind. eine Woche) Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern;

7.    der Erörterungstermin oder die Onlinekonsultation mindestens eine Woche vorher in der Gemeinde, in der auch die Auslegung erfolgt ist, ortsüblich bekannt gemacht wird und die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin in der Regel schriftlich benachrichtigt werden;

8.    die Personen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin oder der Onlinekonsultation auch durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind;

9.    bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermins auch ohne ihn verhandelt werden kann.

 

Traunstein, 24.09.2025

Große Kreisstadt Traunstein

gez.

Dr. Christian Hümmer
Oberbürgermeister

Sie haben Fragen?

Name Telefon Telefax Zimmer
Appelt, Christiane
Sachgebietsleiterin
0861/65-425 0861/65-200 212
Daburger, Monika
Sachbearbeiterin
0861/65-288 0861/65-200 214